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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 5 U 1272/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 894
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 5 U 1272/01

Verkündet am 2. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Bewilligung einer Grundbuchberichtigung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist gemeinsam mit der Beklagten und einer weiteren Gesellschafterin Mitglied einer BGB - Gesellschaft. Zum Eigentum der BGB - Gesellschafter gehört auch ein Grundstuck in N.......

Durch notariellen Vertrag vom 9. September 1999 übertrug die Klägerin die Hälfte ihres 1/3 - Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ihren Ehemann.

Die Beklagte hält die Übertragung für unwirksam. Denn ein derartiges Rechtsgeschäft bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung zu Gunsten des Beschenkten in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin soll als Miteigentümer eingetragen werden. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Schenkungsvollzug zuzustimmen, leitet die Klägerin aus § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1994 ab, der wie folgt lautet:

"... die Schenkung eines Gesellschaftsanteils oder von Teilen eines Gesellschaftsanteils an den Ehegatten oder Abkömmlinge des Gesellschafters bedürfen keiner Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung ".

Die Beklagte behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei in diesem Punkt später geändert worden. Nach der Änderung sei die Schenkung zustimmungsbedürftig; sie verweigere ihre Zustimmung.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben (Blatt 98 - 109 GA) und der Klage hiernach stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung folge aus § 894 BGB. Eine Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages sei nicht bewiesen, die Schenkung daher wirksam. Die Grundbucheintragung stehe daher mit der materiellen Rechtslage nicht mehr in Einklang.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin mache ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, ohne dass erkennbar sei, welches Interesse sie daran habe. Eine Anspruchsgrundlage sei im Übrigen nicht ersichtlich. Weder sei die Klägerin aus § 894 BGB anspruchsberechtigt, noch die Beklagte anspruchsverpflichtet. Im übrigen begegne auch die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag sei nachträglich geändert worden. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme müsse wiederholt werden. Letztlich werde bestritten, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann Schenkungscharakter habe.

Die Beklagte erwidert, ihr gesamthänderisch gebundenes Grundstücksrecht sei nach der wirksamen Schenkung falsch eingetragen. Daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis und die materielle Berechtigung, eine Zustimmung zur Änderung der Grundbucheintragung zu verlangen. Hierzu sei die Beklagte nach § 894 BGB, aber auch nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, selbst wenn dieser später geändert worden sei, was weiterhin bestritten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die Beklagte ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der Grundbucheintragung des Beschenkten zuzustimmen.

Der Einwand der Berufung, die Klägerin mache ohne rechtlich schützenswertes Interesse ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, verfangt nicht. Zu ihrem eigenen Interesse hat die Klägerin behauptet, ihr drohe die Geltendmachung eines Anspruchs des Schenkungsbegünstigten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB), wenn der dingliche Vollzug der Schenkung ausbleibe. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ein eigenes Interesse am Vollzug der Schenkung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch der Beschenkte die Beklagte auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung in Anspruch nehmen könnte.

Die Annahme des Landgerichts, der Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin folge aus § 894 BGB, bekämpft die Berufung mit beachtlichen Erwägungen. Geht man davon aus, dass der Anspruch nach § 894 BGB sich gegen denjenigen richtet, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, erscheint zweifelhaft, ob die von der Berufungserwiderung aufgezeigten Umstände ausreichen, neben der Anspruchsverpflichtung der Beklagten auch die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 894 BGB darzutun.

Das bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Verpflichtung der Beklagten, der begehrten Grundbuchberichtigung zuzustimmen, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 21. Dezember 1994. § 16 Nr. 2 dieses Vertrages zeigt, dass die Parteien seinerzeit die Möglichkeit der Schenkung eines Gesellschaftsanteils oder von Teilen eines Gesellschaftsanteils bedacht und ausdrücklich geregelt haben, dass ein derartiges Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Da die Klägerin demnach kraft ausdrücklicher Absprache der Gesellschafter befugt war, einen Teil des Gesellschaftsanteils ihrem Ehegatten zu schenken, korrespondiert mit dieser Befugnis die vertragliche Verpflichtung der anderen Gesellschafter, dem dinglichen Vollzug eines derartigen Rechtsgeschäfts nichts in den Weg zu legen. Die Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Eintragung zu bewilligen, folgt daher aus dem Gesellschaftsvertrag.

Die Berufung lässt das nicht gelten und behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei später geändert worden. Nach der geänderten Fassung bedürfe der Vollzug des Rechtsgeschäfts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann der Einwilligung durch die Mehrheit der Gesellschafter. Das Landgericht ist der Frage, ob eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte, mit einem für die Beklagte negativen Ergebnis nachgegangen. Das bekämpft die Berufung ohne Erfolg. Der Senat folgt der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts und bemerkt ergänzend:

Aufgrund der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt M..... steht fest, dass bereits kurz nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1994 geplant war, § 16 Nr. 2 zu ändern. Dementsprechend hat der Zeuge im Januar 1995 einen schriftlichen Vertragsentwurf mit der vorgesehenen Änderung an die M..... und Partner GmbH übersandt. Existierte demnach schon kurz nach Abschluss des Ursprungsvertrages eine zweite Vertragsfassung, die nur in einem seinerzeit scheinbar unbedeutenden Punkt von der Ursprungsfassung abwich, erklärt das zwanglos, dass später neben der Ausgangsfassung auch die geänderte Fassung kursierte. Damit ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die die geänderte Vertragsfassung später in Händen hielten, nicht in Frage gestellt. Der Beklagten konnte nur dann darin gefolgt werden, die zweite Fassung sei maßgeblich, wenn feststünde, dass tatsächlich eine dem Schriftformerfordernis (§ 22 des Gesellschaftsvertrages) genügende Änderung des ursprünglichen Vertrages erfolgte. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Denn sie hat nicht aufgezeigt, dass die Gesellschafter die Anfang 1995 lediglich geplante Änderung tatsächlich auch beschlossen haben. Nach Auffassung des Senats trifft die Beweislast für die Änderung eines Gesellschaftsvertrages denjenigen, der aus der behaupteten Änderung eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Scheitert der Nachweis, dass der inhaltlich unstreitige ursprüngliche Gesellschaftsvertrag geändert wurde, ist von seinem Fortbestand auszugehen.

Letztlich kann die Berufung auch nicht damit durchdringen, der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann habe keinen Schenkungscharakter. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Klägerin ohne Wenn und Aber beabsichtigte, die Hälfte ihres. Anteils zu übertragen. Da diese Übertragung nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1994 ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nur durch eine Schenkung erreicht werden konnte, ist davon auszugehen, dass ein derartiges Rechtsgeschäft tatsächlich auch vereinbart wurde. Denn im Rechtsverkehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass die Parteien ihre Rechtsbeziehungen wirksam gestalten. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte substantiiert aufzeigen müssen, worauf sie, ihre Mutmaßung stützt, der Vertrag zwischen der Klägerin und deren Ehemann habe entgegen der eindeutigen Vertragsfassung keinen Schenkungscharakter.

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz konnte nicht entsprochen werden (§ 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (neuer Fassung) nicht vorliegen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.564,59 € (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2001 - 5 W 642/01 - in - RR 2002, 379 (L.)).

Die Beschwer der Beklagten beträgt weniger als 20.000 € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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